Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
um Ihnen noch einmal einen Überblick über die für Sie und Ihre Kinder relevanten schulrechtlichen Gegebenheiten zum Schuljahresende zu verschaffen, fassen wir den derzeitigen Stand noch einmal kurz zusammen.
- Im Gegensatz zum letzten Schuljahr bleiben die Versetzungsbestimmungen gültig.
- Allerdings haben die Notenkonferenzen verstärkt Möglichkeiten bekommen, pädagogisch sinnvolle Einzelentscheidungen zu treffen. So kann z. B. eine Versetzung aus besonderen Gründen nach § 71 SchO erfolgen, wenn die Notenkonferenz die Nichtversetzung auf die einschlägigen Unterrichtsbedingungen zurückführt und eine Versetzung für pädagogisch sinnvoll erachtet.
- Gleichzeitig erfolgte eine Fristverlängerung für Anträge auf freiwilligen Rücktritt über die Osterferien hinaus bis zum Zeitpunkt der Versetzungskonferenzen. Auch hier entscheidet die zuständige Klassenkonferenz.
Anträge auf freiwillige Wiederholung müssen der Klassenleitung bis zum 6. Juli 2021 schriftlich vorliegen. - In der Oberstufe ist grundsätzlich die freiwillige Wiederholung einer Jahrgangsstufe möglich. Dabei darf die Verweildauer in der MSS 4 Schuljahre nicht überschreiten. Für dieses Schuljahr gilt, dass eine freiwillige Wiederholung nicht auf die Verweildauer angerechnet wird.
Anträge auf freiwillige Wiederholung müssen der MSS-Leitung bis zum 6. Juli 2021 schriftlich vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen und für die Schulleitung
Volker Nowack |
Jürgen Dedek |